Durchgangsarzt – D-Arzt-Verfahren

Wir sind als Durchgangsärzte für die Behandlung von Arbeits- und Schulunfällen für die Berufsgenossenschaften zugelassen. Nachfolgend einige Erklärungen und Beschreibungen, was die Begriffe Durchgangsarzt, D-Arztverfahren, Berufsunfälle
etc. beinhalten:

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (=Berufsgenossenschaften) sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst bald nach dem Arbeitsunfall einsetzende schnelle und sachgemäße Heilbehandlung, insbesondere auch, soweit nötig, eine fachärztliche oder besondere unfallmedizinische Versorgung gewährleistet wird.

Der Durchführung dieser Aufgabe dient das Durchgangsarztverfahren.

Die Unternehmer, die Krankenkassen und die behandelnden Ärzte sind den Unfallversicherungsträgern gegenüber verpflichtet, alle arbeitsunfähigen oder voraussichtlich mehr als eine Woche behandlungsbedürftigen Unfallverletzten und die an Unfallfolgen wiedererkrankten Verletzten dazu anzuhalten, sich unverzüglich dem Durchgangsarzt vorzustellen.

Die Vorstellung erfolgt, sofern der Verletzte den Durchgangsarzt nicht schon aus eigenem Antrieb aufsucht:

  • durch die Unternehmer
  • durch die Krankenkassen
  • durch die behandelnden Ärzte und die
  • Unfallversicherungsträger

Der Durchgangsarzt ist verpflichtet, die Tätigkeit persönlich auszuüben.

Mit der Untersuchung durch den Durchgangsarzt sollen der Befund erhoben und die Diagnose gestellt werden. Sie soll auch Zweifel über die Diagnose oder den ursächlichen Zusammenhang eines Leidens mit dem vom Versicherten geschilderten Ereignis klären. Dazu gehört das Befragen des Verletzten und ggf. seiner Begleitung nach dem Hergang des Ereignisses, dem Verhalten nach dem Ereignis, dem Zeitpunkt der Arbeitseinstellung und nach früheren Krankheiten oder Gebrechen.

Auf Grund der Untersuchung entscheidet der Durchgangsarzt, ob eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist und leitet diese gegebenenfalls ein.

Der Durchgangsarzt soll bei den Verletzten, die er nicht in eigene Behandlung genommen hat, den Fortgang der Heilbehandlung durch Nachschau überwachen, soweit es aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

Der Durchgangsarzt nimmt bei der Nachschau den Befund auf und prüft, ob der Verletzte weiter ärztlicher Behandlung bedarf. Soweit erforderlich, macht er Behandlungsvorschläge. Er stellt fest, ob die bisherige Behandlung ausreicht oder ob nunmehr besondere Heilbehandlung notwendig ist. Diese leitet er unverzüglich ein.

Unfälle im privaten Bereich sind keine Arbeitsunfälle.

Krankheiten wie bösartige Tumore, Bauchwand- oder Leistenbrüche, Bandscheibenvorfälle oder der sog. „Hexenschuß“ sind nach allgemeiner unfallmedizinischer Erfahrung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Voraussetzungen Unfallfolge. Eine besonders kritische Prüfung des Zusammenhangs mit dem vom Versicherten geschilderten Ereignis ist auch erforderlich bei Meniskusschäden, Thrombosen und Krampfaderleiden.

Der Durchgangsarzt hat die Befolgung seiner Anweisungen durch den Verletzten zu überwachen. Bleibt der Verletzte der Behandlung fern, hält ihn der Durchgangsarzt an, sich bei ihm wieder einzufinden. Erscheint der Verletzte auch auf diese Erinnerung nicht, hat der Durchgangsarzt den Unfallversicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen.

Auszüge aus der "Anleitung für den Durchgangsarzt" aufgestellt vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und dem Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.